Liebe Mitglieder,

wir möchten euch hier gerne einen kurzen EInblick in den Problembereich des Rechts am eigenen Bild geben. Für Rückfragen und Anmerkungen stehen wir unter Zweiter.Vorstand@btfv.de zur Verfügung.

Seit Mai 2018 ist die sogenannte Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzuwenden. In dieser ist geregelt, dass Personen einer Datenerhebung und -weiterleitung ausdrücklich zustimmen müssen und diese auch nachträglich widerrufen können. Bildaufnahmen gehören auch zu den personenbezogenen Daten. Es ist aktuell schwer abzusehen, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich entwickelt, da zwischen den aktuell bestehenden Vorgaben und den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung gewisse Widersprüche bestehen. Es kann daher nur geraten werden bei der Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern, Videos und sonstigem Bildmaterial sehr bedacht zu sein und sich im Zweifel lieber eine schriftliche Einwilligung geben lassen.

1. Was bedeutet Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung der im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrechte und gibt den auf Fotografien, Videos oder ähnlichem abgebildeten Personen die Berechtigung über die Veröffentlichung und Verbreitung der Aufnahmen zu bestimmen. Die Verwendung und Veröffentlichung von Bildaufnahmen ohne die Einwilligung ist nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die zentrale rechtliche Grundlage des Rechtes am eigenen Bild ist § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG). In dieser Vorschrift heißt es: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

2. Welche Ausnahmen gibt es, insbesondere bei Veranstaltungen/Turnieren?

In § 23 Absatz 1 des Kunsturhebergesetzes sind folgende Ausnahmen geregelt, nach denen ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen:

1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Eine Einschränkung hiervon gilt jedoch wiederum, wenn die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden.

Bei einer öffentlichen Veranstaltung, wie z.B. einem Turnier ist in der Regel keine gesonderte Einwilligungserklärung erforderlich. Um euch selbst, als Veranstalter abzusichern ist es ratsam, die Besucher der Veranstaltung darauf hinzuweisen, dass ihr Bildaufnahmen macht und wer verantwortlich für die Entscheidung und Verbreitung dieser Bilder ist (in der Regel ihr als Verein).

Sofern ihr unsicher seid, ob die betreffende Person der Veröffentlichung eines Bildes zustimmt, versichert euch lieber nochmal bei dem Betroffenen oder verzichtet auf die Veröffentlichung.

3. Welche Folge hat die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild?

Die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild kann zu einer Abmahnung sowie zu Schadensersatzzahlungen führen. Die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild ist auch strafrechtlich relevant. Nach § 33 Absatz 1 Kunsturhebergesetz kann ein Verstoß mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.

4. Was sollte noch beachtet werden?

Eine Einwilligung ist auch bei der Abbildung einer Gruppe erforderlich. Es gibt keine gesetzliche Regelung, welche eine Ausnahme von dem Recht am eigenen Bild bei einer bestimmten Gruppengröße vorsieht.

Das Recht am eigenen Bild gilt auch innerhalb der sozialen Medien (z.B. Facebook, Instagram) und der Messanger (z.B. WhatsApp, Telegramm). Die Veröffentlichung oder der Versand stellen eine Verbreitung im Sinne des Gesetzes dar.

Das Recht am eigenen Bild gilt auch über den Tod hinaus.

Bei Minderjährigen ist die Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter zu erteilen.